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Neue Pflegestufen

Alten- und Krankenpflege in Ihrer Nähe

Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) bringt einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und ein neues Begutachtungsinstrument zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit. Statt drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Der Grad der Selbstständigkeit ist entscheidend für die Pflegebedürftigkeit, unabhängig davon, ob es Demenzkranke oder Menschen mit körperlichen Einschränkungen betrifft.
  • Durch das Pflegestärkungsgesetz haben mehr Menschen die Chance auf eine Unterstützung seitens der Pflegeversicherung, da der Pflegegrad 1 als niedrigste Stufe der Pflegebedürftigkeit eingeführt wurde. Dieser gilt für Menschen, die die Grundbedingungen für die vorherige Pflegestufe 0 nicht erfüllt hatten. Somit werden prinzipiell mehr Menschen als pflegebedürftig anerkannt.
  • Im Pflegegrad 2 wird bereits mit einem geringeren Zeitaufwand an Pflegebedarf als in den früheren Pflegestufen 0 und 1 eingestuft. Das kommt den Pflegebedürftigen zugute. Es wird jedoch immer noch zwischen Pflegebedürftigen mit und ohne eingeschränkter Alltagskompetenz unterschieden, was Auswirkungen auf die finanzielle Unterstützung hat.
  • Der Pflegegrad 3 umfasst nun sowohl die Pflegestufe 1 als auch die Pflegestufe 2. Dabei wird die Pflegestufe 1 Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz zugewiesen, was in der Regel auf Demenzerkrankungen zurückzuführen ist. Die Pflegestufe 2 hingegen betrifft Personen ohne Einschränkungen in der Alltagskompetenz.
    Diese Änderung hat zur Folge, dass Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz, die zuvor der Pflegestufe 1 zugeordnet waren, nun höhere Leistungen erhalten. Durch die Zusammenlegung der beiden Pflegestufen im Pflegegrad 3 sollen Betroffene von einer verbesserten und bedarfsgerechteren Versorgung profitieren können.
  • Personen, die bisher Leistungen der Pflegestufe 2 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder der Pflegestufe 3 in Anspruch genommen hatten, werden nun dem Pflegegrad 4 zugeordnet. Diese Umstellung führt erneut zu einer höheren Einstufung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz.
    Durch die Zusammenlegung der Pflegestufen im Zuge der Einführung der Pflegegrade soll eine bedarfsgerechtere Versorgung von pflegebedürftigen Personen erreicht werden. Der Pflegegrad 4 ermöglicht es nun, den steigenden Bedarf an Unterstützung von Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz besser abzudecken.
  • Der höchste Pflegegrad ist der Pflegegrad 5, der Personen zugeordnet wird, die zuvor der Pflegestufe 3 mit eingeschränkter Alltagskompetenz oder dem sogenannten "Härtefall" entsprachen. Unter dem Begriff "Härtefall" werden Menschen mit außergewöhnlich hohem Pflegeaufwand zusammengefasst.
    Seit 2017 gibt es im Pflegegrad 5 keine Unterscheidung mehr hinsichtlich der Pflegeleistungen zwischen Menschen mit und ohne eingeschränkten kognitiven Fähigkeiten. Dies bedeutet, dass auch Personen ohne eingeschränkte Alltagskompetenz, die einen sehr hohen Pflegeaufwand erfordern, in den Pflegegrad 5 eingestuft werden können.
    Ziel der Einführung der Pflegegrade war es, eine bedarfsgerechtere und gerechtere Versorgung von pflegebedürftigen Personen zu ermöglichen. Der Pflegegrad 5 soll sicherstellen, dass Personen mit einem besonders hohen Pflegeaufwand umfassend unterstützt werden und ihre Versorgung auf ihre individuellen Bedürfnisse abgestimmt wird.
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